Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein
Zuwendungsrichtlinien
vom 9. März 2009
A. Allgemeine Zuwendungsgrundsätze
I. Die Stiftung gewährt Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Stiftungszweckes.
II. Es bestehen keine Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung.
III. Zuwendungsentscheidungen der Stiftung können nicht angefochten werden.
B. Individuelle Unterstützung der Opfer von Straftaten
I. Voraussetzungen
1. Zuwendungen können Opfern gewährt werden, wenn die sie verletzende Straftat seit der Errichtung der Landestiftung Opferschutz Schleswig-Holstein in Schleswig-Holstein begangen worden ist.
2. Wurde die Tat außerhalb Schleswig-Holsteins begangen und hatte das Opfer zum Zeitpunkt der Tat in Schleswig-Holstein seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt, so können in Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden, sofern die Ablehnung einer Zuwendung in Ansehung der konkreten Tatfolgen grob unbillig erscheinen müsste und Tat und Tatfolgen durch die Stiftung mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen sind.
3. Zuwendungen kommen vorrangig zu Gunsten von Opfern von Gewalttaten im Sinne von vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffen in Betracht.
4. Zuwendungen kommen auch in Betracht, wenn die Straftat gegen eine dritte Person gerichtet war oder das Opfer in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs gehandelt hat.
5. Verstirbt das Opfer an den Folgen der Tat, können Zuwendungen unter sinngemäßer Anwendung dieser Zuwendungsrichtlinien an die Hinterbliebenen gewährt werden.
6. Zuwendungen werden als ergänzende Hilfe für die Opfer von Straftaten gewährt und dürfen daher nicht zur Minderung der Einkünfte führen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht.
7. Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn auf andere Weise eine finanzielle Notlage nicht behoben oder gelindert werden kann. Ist eigenes Vermögen vorhanden, dessen Einsatz zur Beseitigung der materiellen Tatfolgen zumutbar ist, scheidet eine Leistung der Stiftung aus.
8. Schadensersatzansprüche gegen den Täter oder Dritte sind grundsätzlich vorrangig, sofern sie in absehbarer Zeit und zumutbarer Weise realisiert werden können. Die Stiftung kann jedoch Soforthilfe leisten, wenn dies wegen der Umstände der Tat, der Tatfolgen, der Person des Opfers, der Eilbedürftigkeit der Entscheidung oder aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
9. Wird eine Zuwendung gewährt, ist in der Regel die Abtretung von Ersatzansprüuchen des Zuwendungsempfängers gegen die Täterin bzw. den Täter oder Dritte in Höhe der gewährten Zuwendung an die Stiftung zu verlangen.
10. Eine Zuwendung kann in der Regel nur gewährt werden, wenn die Täterin bzw. der Täter wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt oder ihre bzw. seine Schuldunfähigkeit festgestellt worden ist. Schadensersatzansprüche sollen zudem geltend gemacht sein. Die Stiftung ist bei der Bewertung von Tat, Täterschaft und Tatfolgen nicht an gerichtliche Feststellungen gebunden. Von der Regelung nach Satz 1 kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn eine Tat zur Überzeugung der Stiftung zwar feststeht, das Strafverfahren gegen die Täterin bzw. den Täter wegen dieser Tat gemäß § 154 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist, die Täterin bzw. der Täter nicht ermittelt werden kann oder flüchtig ist oder mit dem Vorliegen einer straf- oder zivilgerichtlichen Entscheidung in zumutbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
11. Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt, indem das Opfer insbesondere zu versichern hat, dass die Angaben vollständig und richtig sind, und sich mit der Einsicht in polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder sonstige behördliche Akten einverstanden erklärt.
II. Art und Bemessung der Zuwendung
1. Die Zuwendung wird als einmalige Zahlung gewährt
a) zur Linderung der materiellen Tatfolgen
b) als Schmerzensgeldersatz.
2. Im Einzelfall soll die Zuwendung 5000 Euro nicht überschreiten.
3. Bei der Bemessung der Zuwendung als einmalige Zahlung für die materiellen Tatfolgen sind sämtliche unmittelbaren und mittelbaren materiellen Folgen der Straftat zu berücksichtigen. Vermögensschäden können einbezogen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
4. Ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Täter nicht rechtsverbindlich festgestellt und ist eine solche Feststellung auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten oder dem Empfänger der Stiftungsleistung nicht zuzumuten, kann hinsichtlich des Schmerzensgeldersatzes anhand üblicher Maßstäbe geschätzt werden.
C. Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften
1. Zuwendungen können an gemeinnützige Körperschaften für ihre Geschäftstätigkeit in Schleswig-Holstein gewährt werden, die sich für die Betreuung von Opfern von Straftaten engagieren und zu deren Aufgaben insbesondere die individuelle persönliche Hilfeleistung für Opfer oder die Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen gehören.
2. Die Zuwendung besteht in einer einmaligen Zahlung von höchstens 5000 Euro. Die wiederholte Berücksichtigung soll frühestens drei Jahre nach der letzten Zuwendung erfolgen.
3. Eine Zuwendung durch die Stiftung soll nicht gewährt werden, soweit der Empfänger dadurch Ansprüche auf anderweitige Förderung verlieren oder nicht in Anspruch nehmen würde.
Kiel, den 9. März 2009
gez. Uwe Döring
Minister