was wir leisten
Wer durch eine Straftat verletzt oder geschädigt worden ist, braucht manchmal Hilfe oder Unterstützung in verschiedener Form, um mit den daraus resultierenden vielfältigen Belastungen und Nöten umzugehen, wieder auf die Beine zu kommen und – soweit möglich – in die gesellschaftliche Normalität zurückzukehren. Die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein unterstützt Opfer von Straftaten finanziell. Die Stiftung tritt ein, wenn bestehende Instrumente zur Entschädigung von Opfern nicht ausreichen. Durch ihre Leistung will die Stiftung damit zur Linderung der wirtschaftlichen Notlage, die Folge insbesondere einer Gewalttat sein kann, beitragen.
Außerdem kann die Stiftung im Bereich des Opferschutzes tätige Organisationen des Landes Schleswig-Holstein unterstützen und deren Hilfsmöglichkeiten auf diesem Weg sinnvoll ergänzen.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über den Aufbau und die Arbeit der Stiftung und haben die Möglichkeit, über die Seite „Kontakt“ noch offene Fragen an die Stiftung zu richten sowie über die Seite „Antragsformulare“ das nötige Formblatt für einen Antrag an die Stiftung herunter zu laden.
die stiftung
Am 30. März 2009 wurde die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein mit Sitz in Kiel errichtet. Kapitalgeber ist das Land Schleswig-Holstein. Satzungsgemäßer Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 2 Absatz 1 der Satzung der Stiftung).
Was wir leisten:
Die Stiftung kann Menschen, die nach dem 30. März 2009 Opfer einer Straftat geworden und deshalb in eine finanzielle Notlage geraten sind, finanziell unterstützen. Sie kann einmalig eine Zuwendung in Höhe von maximal bis zu 5.000,-- € gewähren, um auf diesem Weg die Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu ermöglichen, wenn der Täter nicht in der Lage ist, entsprechende Ansprüche zu erfüllen.
Über die Vergabe von Zuwendungen nach den Zuwendungsrichtlinien entscheidet der Vorstand der Stiftung. Das Kuratorium der Stiftung hat folgenden Vorstand bestellt:
Wiebke Hoffelner
Leitende Oberstaatsanwältin bei dem Generalstaatsanwalt
des Landes Schleswig-Holstein
(Vorsitzende des Vorstands)
Katja Komposch
Richterin am Amtsgericht Itzehoe
(Stellv. Vorsitzende des Vorstands)
Erk Westermann-Lammers
Vorsitzender des Vorstands der
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Vorsitzende des Kuratoriums ist
Ministerin Prof. Dr. Kerstin von der Decken
Ministerium für Justiz und Gesundheit
des Landes Schleswig-Holstein
förderung
Voraussetzung für die individuelle Unterstützung von
Opfern einer Straftat ist, dass die verletzende Straftat in Schleswig-Holstein nach Errichtung der Stiftung (30. März 2009) begangen wurde. Wurde die Tat außerhalb Schleswig-Holsteins begangen, kann eine Zahlung nur dann gewährt werden, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Tat in Schleswig-Holstein seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt hatte.
Die Zuwendungen sollen als ergänzende Hilfe für die Opfer von Straftaten gewährt werden. Soweit
- kein gesetzlicher Leistungsanspruch besteht (z.B. nach dem Opferentschädigungsgesetz, aber auch gegenüber Krankenkassen, dem Sozialversicherungsträger u.s.w.),
- nicht von anderen Opferhilfeeinrichtungen Hilfe geleistet wird,
- kein eigenes Vermögen vorhanden oder einsetzbar ist und
- Schadensersatzansprüche gegen den Täter oder Dritte nicht verwirklicht werden können,
kann die Landesstiftung durch eine Einmalzahlung die materiellen und immateriellen Tatfolgen ausgleichen helfen.
Einzelheiten regeln die Zuwendungsrichtlinien der Stiftung. Die Stiftung gewährt ihre Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.
Anträge auf Unterstützung können bei der Geschäftsstelle der Stiftung in 24143 Kiel, Zum Brook 4, gestellt werden.
Eine persönliche Beratung oder Betreuung von Opfern wird von der Stiftung nicht geleistet.
Die Stiftung kann gemeinnützige Organisationen, deren Engagement der Betreuung von Opfern gilt und zu deren Aufgaben insbesondere die individuelle persönliche Hilfeleistung für Opfer oder die Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen gehört, durch einmalige finanzielle Zuwendungen bis zu einem Betrag von 5.000,-- € unterstützen.